Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

für den nicht-kaufmännischen Verkehr(Verkäufer ist
Unternehmer – Käufer ist Verbraucher) Stand: 04. Mai 2018

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebotinnerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

§ 2 Überlassene Unterlagen
Überlassene Unterlagen kommen in unseren Rechtsverhältnissen in der Regel nicht vor. Sollte dies aber doch mal vorkommen so behalten wir uns an allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung
1. In unseren Preisen ist die Umsatzsteuer enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten.
2. Die Zahlung des Kaufpreises (ab 30 EUR Warenwert auch per Rechnung möglich) hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis von Neukunden durch Vorkasse zu entrichten. Von Bestandskunden ist er innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.
Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch
berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit
1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Der Besteller kann zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüchem bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern
(Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller
unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder
sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets
Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers
an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern
die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
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Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die
ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen
Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort
enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend,

2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte
Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die
Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren
öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies
gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind. Die Gewährleistung auf gebrauchte, nachgefüllte Tinten- oder Tonerpatronen
beschränkt sich auf einen Monat, die von Neuware auf ein Jahr.Sollten sich Beanstandungen
ergeben, so sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 28
Tagen nach Eingang der Ware schriftlich uns gegenüber zu rügen.

3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die
andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der
Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den
Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als
fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder
den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der
Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die
Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von
weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon
unberührt.

5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder
unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder
unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine
Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen
dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder
Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur
dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

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6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit
diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften
jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und
vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher
Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen
Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.

8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist
eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Diese Frist gilt auch für
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter
Handlung geltend gemacht werden. Bei eingebrachten Gegenständen (z.B. aufzufüllende,
gebrauchte Tonerpatronen) ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 8 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anhang 1:

Anmerkungen

Transparenzgebot

Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen
benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass
intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen
Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies
auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende
Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

Gewährleistungsfristen

Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die
Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

Bewegliche Sachen außer Baumaterialien
- neu - Käufer ist Verbraucher 2 Jahre
- Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

- gebraucht - Käufer ist Verbraucher 1 Jahr
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- Käufer ist Unternehmer keine

Mängelanzeigepflicht

Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei
gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche
Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf
durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
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Beschränkung auf Nacherfüllung

Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung
nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie –
Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die
Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
das Minderungsrecht aberkannt wird.

Haftungsbeschränkungen

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis
Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als
Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen
Unternehmern beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.
Unter
https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.ht
ml können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.


Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

für Geschäftskunden
(Verkäufer und Käufer sind Unternehmer) Stand: 17. Mai 2018

Allgemeine Verkaufsbedingungen *)

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §
310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung
zustimmen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller,
soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die
Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb
von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

Überlassene Unterlagen kommen in unseren Rechtsverhältnissen in der Regel nicht vor. Sollte dies
aber doch mal vorkommen so behalten wir uns an allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung
dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., die Eigentums-
und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei
denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das
Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns
unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der
Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises ist ab einem Rechnungsbetrag in Höhe von 30 EUR auch auf
Rechnung möglich und hat ausschließlich auf unser Geschäftskonto zu erfolgen. Der Abzug
von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis von Neukunden in Vorkasse zu
entrichten. Von Bestandskunden ist dieser innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.
Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine
Kostenpauschale von 40,00 € (siehe Anhang 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später
nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten
Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 %
des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern
(Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder
sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur

Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht
einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese
Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets
Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers
an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern
die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die
ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377
HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach
Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten
Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist. (Bei Verkauf oder Einbringen gebrauchter Güter (Wiederbefüllung von
Patronen) wird die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten
Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen.).
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns
stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller
oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist,
es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen
den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Anhang 1:
Anmerkungen

Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB
nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im
Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den
§§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff.
BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs
gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im
Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu,
dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im
kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen
Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten
berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung
nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein
Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine
Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

Transparenzgebot

Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen
benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass
intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen
Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies
auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende
Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

Gewährleistungsfristen

Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die
Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

Bewegliche Sachen außer Baumaterialien
- neu - Käufer ist Verbraucher 2 Jahre
- Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

- gebraucht - Käufer ist Verbraucher 1 Jahr
- Käufer ist Unternehmer keine

Mängelanzeigepflicht

Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB
gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf
durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Beschränkung auf Nacherfüllung

Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen
auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt
oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen
Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

Haftungsbeschränkungen

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis
Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als
Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen
Unternehmern wird der Zinssatz durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht und eine Kostenpauschale von 40,00 €
eingeführt.Unter https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.

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